Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schreiberemolument

Schreiberemolument

, n.

wie Schreibgebühr (I) 
  • die cantzelisten ... sich licentiren, denen jenigen commissionen abzůwarten, die sitzgelter und schreiber-emolument eintragen
    1680 BernStR. V 383
  • daß hinführo ein jehwesender landschreiber von denen obbemelten urtheil- und spruchgelteren ... nichts, sondern allein seine schreiber-emolument von dem, so in schrifft verfaßet wird, zu beziehen haben solle
    1741 BernRQ. II 8 S. 214
unter Ausschluss der Schreibform(en):