Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schreiberspflicht

Schreiberspflicht

, f.

förmliche Dienstverpflichtung, Diensteid eines Schreibers (I) 
  • wann auch aus unserer canzley etwas anderen schreibern ... zu copirn beuollen wird, soll derselbig vnserm canzler zuvor gemeine schreiberspflicht thun
    1525 AmbergKzlO. 40
unter Ausschluss der Schreibform(en):