Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schreibkunst

Schreibkunst

, f.

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I Befähigung zu schreiben (I), auch zur Schönschreiberei
  • daß die jenigen, so ... weder schreiben noch lesen künnen, seien entschuldiget [vormuͤndtschafft] zunemen, wiewol der schrifft oder schreibkunst vnerfarne doch auch wol zu verwaltung der geschaͤfft tuͤglich ... sein künnen
    Gobler,Inst. 1552 Bl. 28r
  • [Buchtitel: J.v.d. Velde] spieghel der schrijfkonste [Rotterdam 1605]
  • [von den Schulfächern:] endlich von der schreibekunst ist auch ein wenig zu melden. die music und rechenkunst möchten auch mit hieher gezogen werden
    1619 Weimar/SchulO.(Vormbaum) II 237
  • jeder aufgedingter lehrjung [soll, um] die schreib- und rechenkunst voͤllig zu lernen, sich auf 6 jahrlang zu dienen versprechen
    1665 Nürnberg/SchulO.(Vormbaum) II 635
II wie Schreiberkunst 
  • welcher den gradum eines geschwornen und ordenlich creierten notarii begeren wirt ..., daß er bereits drü jahr lang in einer schreybstuben sich gebrauchen laßen, der schreibkunst obgelegen und in derselben die ervorderliche wüßenschafft erreicht habe
    1661 BernStR. VII 1 S. 548
III Schriftkunde, Schriftanalyse
  • bey [vergleichung der handschriften zur Beweisaufnahme] ... liegt eine reflexion, ein schluß aus aehnlichkeit der handschriften zum grunde, wozu besondere kenntnisse der schreibkunst erfordert werden
    1801 Gönner,GemProz. II 482
unter Ausschluss der Schreibform(en):