Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schreibmeister

Schreibmeister

, m.


I Schreiblehrer
  • van den dudeschen schrift scholen: ... de vorwesere, de de scholen buwen, scholen den schriffmester annemen und vorloven
    1529 Hamburg/Sehling,EvKO. V 500
  • so haben wir unserem bei der ... schule bestalten schreibmeister L. ... aufgetragen, daß er ... unserer hofbedienten kinder ... zu schreiben unentgeltlich ... unterweisen soll
    1658 ProtBrandenbGehR. V 432
  • soll ein jeder ... schreib- oder schulmeister wenigstens monathlich bey dem pastore ... eine specification von denen ... ausbleibenden kindern einliefern
    1734 Holstein/SchulO.(Vormbaum) III 338
  • die adeliche cadets-compagnie zu Dresden ... hat ... 2 sprachmeister ... und einen schreib- und rechnungs-meister 
    1754 Moser,Hofr. I 238
  • die lehrer wurden mit zulagen versehen, es wurde ein eigener schreib-meister, desgleichen ein lehrer der praktischen mathematik bestellet
    1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 250
  • schreib- und rechenmeister und andere der kameralpersonen kinder instruirende personen [wurden] in den kameralschutz genommen
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 263
II wie Schreiber (I) 
  • so soll einer von den schreibmeistern bey hiesiger stadt dahin vermocht werden, nicht allein denen vormunden, bey denen es vonnoͤthen, die rechnung foͤrmlich einzurichten zu helfen, sondern auch den schluß ... zu rectificiren
    1689 BrschwWolfenbPromt. V 178
III Schriftexperte
  • [da zur Echtheitsprüfung von urkunden] genommene schreibmeister zwar die züge der ihnen vorgelegten buchstaben ... gegen einander vergleichen, hingegen auf die dreistigkeit des zuges und der ganzen schrift nicht achten, ... [wird dies den] schreib-erfahrnen ... aufgegeben
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 68 § 13
unter Ausschluss der Schreibform(en):