Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schreibpfennig
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, m.
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I
wie Schreibgebühr (I)
- dy thredda pont js, dat dy greetmanschriuwer nen scryfpanning nyma scel, hwanneer dae greetman dae liode quyt letet mit sikerem [die dritte Bestimmung ist, dass der Schreiber des Grietmanns keine Schreibgebühr erheben soll, wenn die Grietmannen die (angeklagten) Leute nach eidlicher Reinigung straffrei ausgehen lassen]1404 WesterlauwersR. I 612
- so mag es yener, des das erbe was, ledigen und loßin vor das gelt, do es umbe vorkauft und vorclayt ist, und vor kost, das sint fredepfennige und schreybepfennigeum 1490 RechterWeg II 785
II
wie Schreiblohn (II)
- lehen ... davon man dint x metretas vogthabern, III schreibphenning darauf und vi snitphenning1445 GöttweigUB. II 395
- so soll ain yeder von einem guet oder ainem grundt, darauf von alter her sollich schreibphenning vnd stifftwein ligen, hinfüran seinem grundtherrn zugeben schuldig sein ... zu schreibgelt zwen phenning1526 MittSalzbLk. 27 (1887) 372
- ein guth zu L., daran hat A. daselbst erb-recht, dient jaͤhrlich sieben schilling pfenning, zwey viertel wein, zween schreib-pfenning1713 Lünig,CJFeud. III 92Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
wie Schreibgebühr (III)
- sollen auch die [Forst-]knechte schreib-pfenninge und stamm-gelder zu verhuͤten irrthums ... nicht zuvor, sondern nach der verschreibung und anweisung [des Holzes] zu sich nehmen1646 CJVenatorio-Forest. III 24Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- vor das aufschreiben des holzes pfleget ein gewisses schreibgebuͤhr dem forstsecretario oder denen forstbedienten, wenn diese das schreiben verrichten, bezahlet zu werden. weil aber allerley unterschleif oder wenigstens jrrthum damit vorgehen kann; so ist zuweilen verordnet, daß dieser schreibpfennig nicht eher gefordert und bezahlet werden soll, als bis das holz wirklich geschrieben und angewiesen worden1768 Bergius,PolKamMag. III 238