Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schreibtaxe

Schreibtaxe

, f., Schreibtax, m.

(nach Gebührenordnung festgelegte) Schreibgebühr (I) 
  • wan ein jud in willens het, sich von der herrschaft G. aus dem marckht ... zubegeben, soll er unaufgehalten sein, aber ... dem pfleger sein schreibtax zugeben ... schuldig sein
    1642 BlNÖLk. 2 (1866) 23
  • lassen wir ihme weißbotten oder unter-marschallen, sein absonderliche schreib-tax, dergestalt verbleiben, daß er ... von jedem instrument ... 3. fl [erhält]
    ÖstExekO.1655 S. 301
  • daß dem obsigenden theil neben dem bott-, urtheil- und standsgelteren annoch der schreibtax von den rechtsätzen, kundschaften und urtheilen ... ersetzt werden
    1693 BaselRQ. I 2 S. 634
  • gwöhr- und gruntbuechsgebühr: mit der schreibtax wierdt es also gehalten: pfuntgelt wierdt geraitet von iedem gulden kaufrecht drei kreüzer, von ainem oder zwenn kaufbrief ain gulden, vor die förtigung iedes mall dreissig kreüzer, schreibgeld dreissig kreüzer
    Ende 17. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 699
  • eines canzley verwalters jahrlohn 50 fl. ... schreib- vnd ex gratia sigilltax 
    17. Jh. Argovia 2 (1861) 72
  • kösten und schreibtax halber aber solle die in anno 1697 gestellte ... waisen- und schreibtaxordnung beobachtet und gehalten werden
    1732 SGallenOffn. II 366
unter Ausschluss der Schreibform(en):