Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schreibzeug
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, n.
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Schreibgerät, -material
- [Bewerber für die Aufnahme in untere Schulklassen soll] seinen mitschüler nicht schlagen ... auch demselben an seinen kleidern, büchern, oder schreibzeug ... [nichts] verderben1686 Stuttgart/SchulO.(Vormbaum) II 711Faksimile - in Google Books
- in den lesezimmern der k. bibliothek soll jedermann ohne unterschied des standes der freie zutritt gestattet, und die verlangten buͤcher nebst schreibzeug abgereicht werden1789/1814 RepStaatsVerwBaiern IV 15Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)