Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schreibzeug

Schreibzeug

, n.

Schreibgerät, -material
  • [Bewerber für die Aufnahme in untere Schulklassen soll] seinen mitschüler nicht schlagen ... auch demselben an seinen kleidern, büchern, oder schreibzeug ... [nichts] verderben
    1686 Stuttgart/SchulO.(Vormbaum) II 711
  • in den lesezimmern der k. bibliothek soll jedermann ohne unterschied des standes der freie zutritt gestattet, und die verlangten buͤcher nebst schreibzeug abgereicht werden
    1789/1814 RepStaatsVerwBaiern IV 15