Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schreierlaib
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(Schreiepfennig)
Schreier
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, m.
Brotlaib als Abgabe an den Schreier (I) einer Gemeinde
- wo 2 parthien ... vor eine haushaltung geachtet werden, ... sollen auch nicht mehr als nur einen schreyerleib zu geben schuldig sein1614 Thudichum,Wetterau I 209