Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schreiner
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, m.
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(zunftgebundener) Handwerker, der Schreine (I) herstellt und feinere Holzarbeiten ausführt
vgl.
Schäfter (I)
I
im Verhältnis zu anderen Handwerken, insb. in Abgrenzung zum Zimmermann
- chudruwanær, gademær et schriͤnær1244 RegensbUB. I 33
- daz ... grozze chrieg gewesen sint zwischen unsern burgaͤrn handtwerchs laͤuten, die suͤmliche genant sint chuderwaner, suͤmliche gademer und ettliche schreinaͤr1315 RegensbUB. I 162
- ist von noͤten, daß man handtwerck, gewerb vnd hantierung inn stetten vnd flecken hab, ... nemlich ackerleut, weinhaͤcker, wullenweber, becker, schůster, schmide, steinmetz, zimmerman, schreiner1550 Gobler,Rsp. 231vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- die schreiner sollen kein schwellen, seulen ... vnnd balcken, noch dergleichen ander von grossem holtz mit nichten bauwen vnd machen1564 Fronsperger,Bauordn. 105rFaksimile - in DRQEdit
- zuon Spywetteren ist die vierzehende zunft, auf dieselbig dienen ... bildhouwer, schryner, steinmötzen, maurer, zimmerleüth1597 Ryff,BaselRegiment 16
- kein steinmetz, schreiner oder anderer handwerksmann solle grabsteine, wapen, gesichter, hirschkoͤpfe und dergleichen bildhauer-arbeit machen; doch doͤrfen die schreiner bildwerk zu ihrer arbeit ... verfertigen1779 Weisser,RHandw. 279Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- kein schreiner solle gefaͤltze boͤden legen, und kein zimmermann geleimte arbeit machen, bei straf 1 pfund heller und verlust des werkzeugs ... die schreiner doͤrfen auch in ihrer werkstatt keinen eisernen nagel verschlagen1779 Weisser,RHandw. 405Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
hinsichtlich der Ausbildung und Zulassung zum Handwerk
- aller hantwercklewt knecht der hernach volgend handwerk sind ... mit ... eyden beladen worden: ... satler, bewtler, schreyner, barbirer1479 WürzbPol. 184
- den schreynern ist abermals abgelaint inen ordnung und meisterstuck zegeben, damit es ain geschworn hantwerk werd, dhwyl ir arbayt ain freye kunst und dermassen herkomen ist1511 Schoenlank,NürnbGesellenw. 385
- so handwercher als ... weber, schreiner, slosser ... in den markt ... ziehen wellen, die nit gewerb treiben, anders dann ir handwerch, arbaitn wellen, das sol mit phlegers ... willen beschehen1516 OÖsterr./ÖW. XII 98
- die gesambten meister der ehrbaren handwerkhe, bekanntlich metzger, barbiere, bader, roth- und weißgerber, ... schreiner, schlosser, glaser ... [haben] sich mit einand freund- und brüderlich verglichen ..., daß ... zwischen erstberührten handwerkhern eine rechte brüderliche zunfft ... bestehen ... solle1695 HohenzollJh. 14 (1954) 16
- weil einige künste und handwerker mehr fleiß, übung und fertigkeit erfordern, ... sollen die barbiere, bader, goldschmiede, uhrmacher, sattler, riemer, ... tischler und schreiner zum wenigsten vier jahre gelernt und ... zwei oder drei jahre darauf gewandert haben1730 HessBlVk. 55 (1964) 63
- kein schreiner, zimmermann, drechseler ... und wagener soll einen lehrjungen eher wieder anzunehmen berechtiget seyn, bis daß der erste anderthalb jahr in der lehr gestanden1734 IserlohnUB. 272Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- daß keiner derer zimmerleute, maurer, steinhauer, schlosser, hafner, schreiner ... das meisterrecht erlangen ... solle, er habe dann die etablirte geometrische, wie auch handzeichnungs- und architectonische zeichnungs-schule besucht1769 SammlBadDurlach I 335Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
im Hinblick auf vertragliche Regelung der Arbeit und ihrer Bezahlung
- sal an einem baw nicht mehr als ein zimmermann, schreiner und dergleichen mainsterlohn nemen1584 Grünberg(Glaser) 256Faksimile - in Google Books
- die jenige schreiner, so ... an unsern schloͤssern vnnd haͤusern etwas zuverfertigen, ... moͤgen ... so viel gesind halten, als sie von noͤhtenBadLO. 1622 Bl. 132vFaksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- mit den zimmerleuten, schreinern, meurern ... wird gemeiniglich, wann sie einen newen baw machen oder sonsten arbeiten auff den gantzen baw oder arbeit gedinget, darbey es alsdann zu lassen, vnd mag ein jeder so genaw dingen als er kan1622 HessSamml. II 653Faksimile (ca. 322 KB)
- den schreinern ... were zu winterszeit das liecht zu halten, vnd muͤsten dieselben alsdann gegen sommerlohn, auch sommertages arbeit verrichten1645 HessSamml. I 113Faksimile (ca. 304 KB)
- soll auff denen jahr märkten denen auswertigen und fremden meistern schreinern, drechselern ... nicht lenger zwey stunden ... mit ihrer arbeit auszustehen frey gelassen seyn1734 IserlohnUB. 273Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- daß ... bey handwerkern als ... schneidern, schustern und schreinern, welche ihre waaren in der stadt verschleiffen ..., die vollmaͤßige einschraͤnkung der knechte ehender statt finden moͤge1761 Cramer,Neb. 22 S. 164Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- schreiner doͤrfen saͤrge am sonntag verfertigen1779 Weisser,RHandw. 250Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
IV
in Sicherheitsbestimmungen, insb. im Hinblick auf Brandschutz
- sollen alle hanntwergs meister, so holtzswerg arbeithenn, als wagener, schreiner, bottener und zimerleut ire spene ... an keinem geuerlichem ... ort ... hinlegen1543 ArnstadtStR. 70Faksimile (ca. 63 KB)
- daß bei den schreinern unter strafe von 5 fl. weder vom meister noch von den gesellen in der werkstaͤtte ... taback geraucht werden soll1806 HeidelbPolGes. 83