Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schreinergeselle
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, m.
Geselle im Schreinerhandwerk
vgl.
Hobelgeselle
- soll ein jeder schreinergesell, welcher begert, maister und zunfftig zu werden, ... machen ein newe kleydertruhe1589 FrankfZftUrk. II 17
- wann ... ein schreiner-gesell an einem meisterstuck anfangt zu arbeiten, so sollen die ... verordneten meister ... drey mal zu demselben ... in die werckstatt gehen ... [und prüfen], ob er ... sein meisterstuck auß dem grund zu machen rechten verstand habe1655 Reyscher,Ges. XIII 259Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß die schreiner- und schuͤffter-gesellen eine herberg von meister und gesellen bestaͤtiget haben: auf daß, wann ein fremder gesell gewandert kommt, er wisse, wo er einziehen solle1658 Reyscher,Ges. XIII 323Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)