Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schreinern
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, n.
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Handwerk, Tätigkeit eines Schreiners
- wenn ... jemand ... nicht nur das fassbinden, sondern auch das zimmern oder schreinern aufrichtig gelernet, so soll doch ein solcher nur eins von beyden zu treiben befugt, drechselen aber allen ... gemein sein1734 IserlohnUB. 272Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster