Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schreiten

schreiten

, v.


I sich fortbewegen, gehen
  • unstatthafte neuerungen, daß ... man mit den processionen in der kreutz- oder rogatewochen ... ausser den vorhin uͤblich gewesenen schranken des kirchhofs geschritten 
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 283
II aus/über etw. schreiten über etw. hinausgehen, etw. nicht einhalten, verletzen, übertreten
  • wer auch diese innung gewinnen will, der soll das geld, das davon gefelt, leisten gäntzlich zu den meistern ... thet er das nicht, also dicke als er darüber schritte, also dick verlöre er fünf schillinge
    1323 MühlhsnUB. 535
  • nach dem befehl, den der procurator annimpt, mus er sich halten, denn so er aus deme schreit, oder vbergehet, so ist sein thun vnd handlung nichtig
    1541 König,Proz. 39v
  • ein anwalt ader machtman wirt im rechten auch ein procurator genant ... und der ist ein machtman genandt, der frembde hendel aus bevehl seines hern und principal guttwilliklichen zu handeln auf sich nimbt. dan niemandst magkh wider seinen willen zum machtmanne oder anwalden gesatzt ... werden ... noch dem bevehl, den der machtmann von seinem hern ... annimbt, mus er sich halten, dan so ehr aus dem schreitt oder ubergehet, so ist sein thuen und handlen nichtigkh und magkh seinem principal nicht schaden
    1550 OlmützGO. 34
  • so wirt auch ein procurator zuhandeln nit zůgelassen, wann er auß vnnd über seinen befelch schreit vnd ferner handelt, dann sein mandat vnd gwalt sich erstreckt
    1550 Gobler,Rsp. 121v
  • was die schatzung berürt, lassen wir die universitet ... bei irem privilegio ungehindert bleiben; was aber die reichsanlagen belangt ... will uns bedenckhlich fallen, auß den gemeinen des reichs bewilligungen und abschiden zu schreiten 
    1580 HeidelbUnivStat. 176
  • daß er in volziechung, ... wie ihme die sachen zu verrichten anbevolchen worden, ... handle und darüber khainesweegs schreitte 
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 18 § 4
  • soofft der gesetzten wihrt- vnd gastordnung entgegen ... uͤber gemachten tax geschritten, gerechnet vnd genommen wirdt, ... [soll man] ein kleine fraͤvel ohnnachlaͤßlich einziehen
    1629 Reyscher,Ges. XII 1005
  • sollen kammerrichter, präsidenten und beisitzere bei administration ... sich in den schranken der kammergerichtsordnung halten, daraus nicht schreiten 
    1654 JRA.(Laufs) § 105
  • wer aber gar zu räbisch tractiert und über diße ortnung schreit, der soll iedesmalß drei pfunt pfening der herrschaft verfallen sein
    1674 NÖsterr./ÖW. IX 268
  • in contractus stricti juris ... [ist] der richter nicht befuͤgt, uͤber den innhalt der contracts worten zu schreiten 
    1709 Mutach 92
III in/zu etw. schreiten zu etw. übergehen, etw. in Angriff nehmen; auch: etw. anstreben
  • wo aber gesprochner vrtheyll nicht appelliret, möcht man, nach der richter auffgestanden oder in andere sach geschritten, ... inhalb zehen tagen ... appelliren
    1530 Schenck,GerichtsO.(Günther) 31
  • wann die appellation muhtwillig, ... wider die recht [ist], dann [soll] ... der richter zur execution vnd vollstreckung der vrtheil ... schreiten 
    1597 Meurer,Liberey I 232
  • solten die verordnete burger mit der gemeine reden, das man den burgern höhere mülengeld, zollen und wagegeld auflegen solte, oder aber der punct von vorbesserung des gemeinen guts gar ausgesetzet und zu den anderen puncten geschritten werden
    1604 Rigafahrer 240
  • alsdann kan der land-gerichts-herr ... zur peinlichen frag schreiten und darbey ... nachfolgende fragstuck brauchen
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 60 § 3
  • soll niemandt zur heuwernte schreiten, ehe deswegen eine gewiße zeit von der gantzen nachbarschafft ernennet
    1694 SchleswDorfO. 324
  • die meister-söhne, so sie zum meisterrecht schreiten, und nicht eine verlobte braut haben, ... sind schuldig alle halbe jahr eine halbe tonne bier strafe zu erlegen
    1696 Wuttke,Städteb. 124
  • im fall ... aus dem concurs-guth durch den verkauf, so viel geld, als zu aller creditoren befriedigung noͤthig, nicht zu erlangen waͤre, alsdann soll mit dem verkauf eingehalten, zur loͤsung geschritten, und zwar wohl dabey observiret werden, daß man ... nur bey den posterioribus creditoribus zu deren bezahlung das kauf-geld nicht zulanget, secundum ordinem ihrer prioritaͤt, ob sie die loͤsung thun wollen, die anfrage thue: gestehet sich dann einer oder der andere dazu, behaͤlt der letzte loͤser das haus oder guth
    1705 CCHolsat. II 1065
  • die bestättigung über die ausgefallene wahl des bürgermeisters [solle] ... auf vier jahre jedesmal ertheilet werden, nach deren verlauf ... sie ... von hofe aus ohne der wahl zu unterliegen bestättiget werden können, in dessen entstehung aber zur neuen wahl zu schreiten ist
    1783 WienRQ. 344
  • wenn zu einer neuen kaiserwahl zu schreiten ist, so wird vom kurfürsten von Mainz ... ein wahlkonvent ausgeschrieben und der termin auf drei monate von der zeit des ausschreibens angesetzt
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 87
  • bestehen sie [religionsbeschwerden] aber in einer offenbaren verletzung dieses [westfälischen] friedens, so sollen die höchsten reichsgerichte sogleich zur exekution schreiten und mandata sine clausula erlassen
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 64
  • wenn das cantonsgericht entscheidet, dass eine anklage statthabe, so beruft es seine suppleanten und bildet mit denselben einen criminalgerichtshof, welcher zum specialverhör schreitet und in erster instanz ... abspricht ... [auf eine Beschwerdeentscheidung des obersten Gerichtshofes, daß Anklage stattfinde] beruft das cantonsgericht seine suppleanten zu sich und bildet mit denselben ein einziges und ebendasselbe gericht
    1799 AktSammlHelvet. III 1110f.
  • eine theilung, die gegen einen minderjährigen volle wirkungen ... haben soll, muß gerichtlich vorgenommen werden ... die sachverständigen legen vor dem richter das gelübde ab, daß sie ihren auftrag mit redlichkeit und treue ausrichten wollen, sie schreiten hierauf zur theilung der güter
    BadLR. 1809 Satz 466
IV zur Ehe schreiten eine Ehe schließen, insb. als Nachehe; auch: ein Ehebündnis beabsichtigen
  • wollte ... der überlebende ehegatte zur zweiten oder weiteren ehe schreiten, ... muß [er] ... mit seinen kindern schichten und theilen, also daß der vater und mutter das halbe gut und schulden ... und die kinder die übrige halbscheid guts und schulde erblich ... nehmen
    1580/81 Lippstadt 260
  • schreitet er [Witwer] aber zur andern ehe, muß er seine kinder ablegen, und ihnen den halben theil aller seiner güter alsobald herausgeben, oder mit einem gewöhnlichen raths-ablagsbriefe versicheren, und sie damit von väter- und mütterlichen gütern gänzlich abtheilen
    1637 SammlVerordnHannov. II 249
  • daß die vaͤter nach absterben der muͤtter natuͤrliche vermuͤnder ihrer ... unmuͤndigen kinder ... verbleiben und nicht schuldig ... seyn sollen, so lange sie nicht zur andern ehe schreiten, ... sich mit ihnen ... abzufinden
    1743 SystSammlSchleswH. II 1 S. 46
  • wittwen und geschiedne frauen, welche sich aus der vorigen ehe ... schwanger befinden, müssen, ehe sie zu einer fernern ehe schreiten können, ihre entbindung abwarten
    1794 PreußALR. II 1 § 19
  • wenn eine ehe fuͤr unguͤltig erklaͤrt ... oder ... aufgeloͤset wird, so kann die frau, wenn sie schwanger ist, nicht vor ihrer entbindung ... zu einer neuen ehe schreiten 
    1811 ÖstABGB. § 120
V
in js. Bett schreiten (ehelichen) Beischlaf ausüben
  • dy frauwe brengit eyne lebinde frucht zcu der werlde ... von der czit an ..., also der man in ir bette schreit, in der XXXVII wochen. der man starb und licz eyne eswester, dy spricht dy frauwe an, das das kint zcu fru geboren sulle syn und moge nicht erbin noch erbteil nemen in des vater gute
    um 1400 MagdebFr. I 9, 4.
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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