Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schriftsässig

schriftsässig

, adj.


I dem Landesherren immediat, unmittelbar unterstellt; das Privileg der Schriftsässigkeit haftet an Grund und Boden
  • ingleichen [soll] der schriftsaͤßigen ritterschaft und staͤdten, so paͤchte, zinnßen und frohnen unter denen aemtern haben, ihre jura vorbehalten sein
    1657 Kretschmann,LeipzOHofg. 150
  • wann ein ambtsaße zugleich die gesambte hand an einem schriftsaͤßigen guthe hat, soll er selbiger bey churfuͤrstl. durchl. folge zu leisten ... verbunden seyn
    1657 Kretschmann,LeipzOHofg. 150
  • besitzere der adelichen und anderer schrifftsaͤßiger und gesambter land-guͤther
    1660 CAug. I 1324
  • daß die samtlichen ober-officierer, biß auf den faͤhndrich inclusive, ... ohne unterscheid vor schrifft-saͤßig zu achten [sind]
    1713 Lünig,CJMilit. 847
  • landstaͤdte ... werden ... nach der gerichtsbarkeit, welcher sie untergeben sind, betrachtet, und daher in schriftsaͤssige, amtsaͤssige, gerichts-herren-staͤdte eingetheilet
    1757 Estor,RGel. I 126
  • man hat ... zweyerley lehenguͤter, schriftsaͤßige oder die auf canzleyschrift sitzen, welche unmittelbar unter dem regenten und der obersten landesregierung stehen, und auch daselbst die lehen empfangen, und die amtsaͤßige, die unter der gerichtsbarkeit der aemter stehen
    1758 v.Justi,Staatsw. II 408
  • wenn fuͤhrohin von schrifftsässigen guͤtern ganze doͤrfer mit gerichten ... unter lehns- und landesherrlicher genehmigung ... veraͤußert werden, [wird] die eigenschaft der schriftsaͤssigkeit auf die abgekommenen stuͤcke mit uͤbertragen
    1769 CSax. I 979
  • daß ein jeder von adel ... behaͤlt ... nur ein votum, ob er gleich zwey, drey oder mehr schrifftsaͤßige guͤter hat und besizet
    1769 Moser,RStändeLand. 441
  • kanzelleylehen ... ein schriftsässiges lehen, welches von der lehenskanzelley beliehen wird; zum unterschiede von amtslehen, afterlehen
    1775 Adelung II 1498
  • die schrifftsaͤssigen ritter-guͤther werden mit ihren flecken und doͤrfern in den aemtern zur cavallerie durch alle creyse gezogen, die schrifft- und amtsaͤssigen staͤdte aber jederzeit bey den general-krieges-canzley zur infanterie repartiret
    1783 HistBeitrPreuß. II 671
  • die in Sachsen und sonst gewoͤhnliche eintheilung der guͤter in schrift- oder canzleysaͤssige und amtsaͤssige in Westphalen wenigstens im hochstifte Osnabruͤck nicht angewandt werden sollte, weil unsere verfassung ... mit der saͤchsischen nicht zu vergleichen ist und ... unsre adeliche keine jurisdiction haben
    1798 Klöntrup,Osnabr. I 57
  • schriftsäßig oder kanzleisäßig sind diejenige, welche nur unter den obergerichten und den verwaltenden staatsstellen oder anderen ihnen gleichgesetzten particular-jurisdictionen, unmittelbar ihre rechtsstandschaft ... haben
    1808 SammlBadStBl. I 665
II zu einem schriftsässigen (I) Gut gehörig
  • daß bey vorfallenden bruͤcken- oder damm-baue die schrifftsaͤßigen dorffschafften ... einen billigmaͤßigen beytrag an gelde zu thun angehalten ... werden
    1749 Klingner I 64
unter Ausschluss der Schreibform(en):