Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schriftsässigkeit

Schriftsässigkeit

, f.

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Eigenschaft, schriftsässig (I) zu sein
  • wann ... einer nicht gestehen [wollte], daß er ein amtsaße waͤre, oder es wuͤrde ihme die schrifftsaͤssigkeit streitig gemacht, sollen vor churfl. durchl. und demjenigen fuͤrsten, deßen unterthanen dieses betrifft, ... diese sache in summarische verhoͤr gezogen [werden]
    1657 Kretschmann,LeipzOHofg. 151
  • gleichwie die vasallen die schriftsaͤßigkeit als einen vorzug ansehen und dafuͤr gern etwas entrichten, so hat man ... diese schriftsaͤßigkeit, zumal wenn sie ohne gerichtsbarkeit gesuchet wird, gegen ein stuͤck geld ohne bedenken zu ertheilen
    1758 v.Justi,Staatsw. II 408
  • wenn fuͤhrohin von schrifftsässigen guͤtern ganze doͤrfer mit gerichten ... unter lehns- und landesherrlicher genehmigung ... veraͤußert werden, [wird] die eigenschaft der schriftsaͤssigkeit auf die abgekommenen stuͤcke mit uͤbertragen
    1769 CSax. I 979
  • schriftsässigkeit: ... die eigenschaft, da ein vasall oder grundstück schriftsässig ist, ... zum unterschiede von der amtssässigkeit
    1780 Adelung IV 273
  • die schriftsaͤßigkeit gebuͤhret kuͤnftig ohne ruͤcksicht auf die form und quelle ihrer habenden patentisirung a) unseren staatsangehoͤrigen von adel, b) ferner jenen, die akademische wuͤrden tragen
    1808 SammlBadStBl. I 665
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