Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schriftsteller

Schriftsteller

, m., Schriftensteller, m.

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I Advokat, iU. zum Prokurator (I) (formal) außergerichtlich tätiger Rechtsbeistand, der ua. Schriftsätze an ein Gericht anfertigt und Bittschriften an die Regierung verfasst; zT. auch: Rechtsbeistand ohne hinreichende juristische Ausbildung
  • wo aber ein procurator oder schriftensteller ... seine partheien ... zu vergeblichen kriegen raizen ... oder sonsten in seinen schriften verpottne wort einfüeren wurde, der solle ... darumben gestrafft werden
    1587 OÖsterr./ÖW. XII 306
  • es sollen sich auch alle procuratores und schriftenstöller in ieren mündlichen advocationen und schriftenstöllungen aller gezimbenden beschaidenlichen worten und geparth befleissen
    1587 OÖsterr./ÖW. XII 306
  • schrifftenstoͤller solten sich in iren bey irer durl. thuenden anbringen der gezimmenden beschaidenhait ... dem alten stylo nach ... befleissen
    1599 Hurter,Ferd.II. IV 512
  • nachdem sich ... öffters befunden, daß etliche ungelerte und unerfahrne schrifftensteller sich unterstanden, allerlai rechts-allegata ... den schrifften zu inserirn, die sie ... falsch abgeschriben, demnach sollen sie sich ... solcher ungeschickhten ... allegaten genzlich enthalten
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) II 13 § 19
  • es solle auch allen advocaten, procuratorn und schriftenstellern ... verbotten sein, daß sie, unbewußt des gerichts oder irer principaln an einander uber zwen 14 tag khainen termin geben
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) II 27 § 6
  • es sol aber in gedachten probationschriften ... vil weniger sonst etwas neues ... movirt werden, oder da etwas movirt, beym versprechen nicht attendirt, auch nach gelegenhait deßhalben der schrifftsteller wegen gesuchter verlängerung und weitleüfftigkeit willkürlich gestrafft werden
    1627 BöhmLO. C 22
  • advocaten, schrifftstellern und sollicitatorn ... [wird] anbefohlen ..., daß sie sich ... in denen allbereit decidirten und resolvirten sachen, so wohl deß unnothwendigen anlauffens, und beschwaͤrlicher behoͤlligungen, als auch der ungebuͤhrlichen, hitzigen, und scharffen anzuͤgen ... gaͤntzlichen enthalten sollen
    1640 CAustr. I 18
  • die aduocaten, schrifftensteller, procuratores ... sollen in den sachen darinen sy ... handlen für jhre principaln nit zeügnusen, in denen sachen aber, darin ... andere gehandlet, oder noch handlen, mögen sy jhre principaln wohl zeügnuß geben
    1654 NÖLO. I 33 § 4a
  • wird hiemit allen ... advocaten und procuratorn... verbotten, keinem winckel-schreiber, schrifften-steller oder fremden sollicitator das geringste memorial zuunterschreiben, noch ihnen ... beyhuͤlffe zuleisten
    1662 CAustr. I 21
  • sein spizfuͤndiger schruͤfftenstoͤller wisße, was das seye: latrocinium
    1669 GallerinRiegersb. II 2 S. 289
  • daß sie [die supplicanten] sich in begreifung ihrer supplicationum oder anderer schriftlichen vorstellungen eines geschickten, und bey unserer regierung oder auch auf unsern aemtern recipirten schrift-stellers gebrauchen
    1727 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 173
  • daß des [Wormser] magistrats ... widersetzlichkeit, sonderheitlich von einig uͤbel berathenen raths-gliedern, hauptsaͤchlich aber von denen alle schrancken der erbarkeit uͤbertrettenden schrifftstellern und raths-consulenten, herkomme
    1763 Cramer,Neb. 34 S. 133
  • der landsyndikus ist zwar der gemeinschaftliche redner und schriftsteller beyder staͤndischen korporum, besonders aber doch bey der ritterschaft angestellet, bey der er das protokoll fuͤhret, alle schriftliche aufsaͤtze abfasset und das archiv unter seiner aufsicht hat
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 350. ebd. 362
  • heimliche consulenten und unbefugte schriftsteller, welche hartnäckige querulanten in ihren gesetzwidrigen gesuchen oder beschwerden mit rath und that unterstützen ..., sollen ... zu drey- bis sechsmonathlicher zuchthausstrafe verurtheilt werden
    1794 PreußALR. II 20 § 176
II Autor, Verfasser einer (meist größeren) 1Schrift (I 12) 
  • womit der schriftensteller oder autor dieser einem infami libello gleichenden schrift ... bestraffen werden möge
    1694 Peterka,Braug. 217
  • soll wöchentlich viermal ... lateinische grammatik ... gelehret werden ... zu diesen exempeln mögen gute, leichte, lateinische sprüche aus der bibel oder den lateinischen poeten und andern schriftstellern genommen werden
    1773 SchulO.(Vormbaum) III 657
  • wenn keine buchhandlung, welche auf die neue ausgabe eines buchs ein verlagsrecht hat, mehr vorhanden, und auch das recht des schriftstellers ... erloschen ist, so steht jedem frey, eine neue ausgabe des werks zu veranstalten
    1794 PreußALR. I 11 § 1029
  • giebt aber der schriftsteller das einem verleger versprochene werk innerhalb jahresfrist nach dem rücktritte, ohne vorwissen und einwilligung desselben, in einem andern verlage, oder auf eigene rechnung heraus, so muß er dem ersten verleger auch für den entgangenen gewinn gerecht werden
    1794 PreußALR. I 11 § 1007
  • ehrenrührige zeichnungen, gemälde und kupferstiche ... sind als pasquille anzusehen; und der besteller wie der schriftsteller, die zeichner, kupferstecher [sind] als mitverbrecher oder gehülfen zu bestrafen
    1794 PreußALR. II 20 § 627
  • wird das werk von dem schriftsteller zur bestimmten zeit ... nicht geliefert, so kann der verleger zuruͤcktreten
    1811 ÖstABGB. § 1166
unter Ausschluss der Schreibform(en):