Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schriftwechseln

schriftwechseln

, v., schriftenwechseln, v.


I korrespondieren, mit jm. einen Briefwechsel führen
  • mit dem herzog nicht schriftwechseln, sein ingenium bekannt, sondern uf die conferenz zu schieben, wie provisionalvertrag besagte
    1645 ProtBrandenbGehR. III 141
II gerichtliche Schriftsätze austauschen; im Artikelprozess
  • weilen wegen geringigkeit der sach vieles schrifften wechseln nicht nöthig
    1713 Braun,GerichtsVerfHeidelb. 63
  • das unnöthige handeln und schriftwechseln, wodurch die streitende theile nur aufgehalten, in kosten gesetzet und die acta zur beschwerde der referenten vergrößert werden
    1714 ActaBoruss.BehO. II 146