Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schriftwechslung

Schriftwechslung

, f., Schriftenwechslung, f.

Austausch von Schriftsätzen; im Artikelprozess
  • [in] widersprochnen sachen ... würdt der beclagt khurz mit seinem bericht und der khläger mit seinem gegenbericht gehört, und [dann ohne] lengern proceß und ... schrifftenwechslung zur entschaidung ... vertägt
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) II 5 § 6
  • weil wir aus jetztgemelter quadruplikschrift so viel ersehen, ... so haben wir uns und sie mit ferneren schriftwechselungen vergeblich nicht aufhalten mögen
    1641 ProtBrandenbGehR. I 402
  • wegen veruͤbten frevels ... [wird] ohne rechtlichen proces oder schrifft wexlung entschieden, den schuldigen theil nach gestalten dingen mit geldt buß oder gefaͤngnis straff belegen
    1650 NördlingenStat. 239
  • da jedoch der iudex vermeinen würde, daß die parteien ... noch mit einer schrift zu vernehmen, solle ihnen solches zu tun erlaubet, weitere schriftwechselung verboten ... werden
    1654 JRA.(Laufs) § 124
  • jn was zeitten vnd termin die schrifftwechslung beschehen soll
    1654 NÖLO. I 27 Übschr.
  • jedoch muͤssen von anfang bis zu ende der schriftwechselungen und sessionen nicht unter drey personen sitzen
    1667 SammlLivlLR. II 377
  • daß ... in jenigen processen, welche die partheyen allein von mund auß, ohne einige schrift-wechslung gegen einander verführt, ... derjenige so in die gerichtskosten verfelt wurd, allein die both-, urtheil- und redgelder ... seinem gegentheil verbesseren [soll]
    1693 BaselRQ. I 2 S. 634
  • bleibt es ... dabey, daß in sachen, darinnen zu ihro koͤnigl. majestaͤt diensten, oder sonsten in landes-angelegenheiten, denen herren staͤnden, oder einem besondern corpori derselben, communication geschiehet, und was nicht privat-sachen, streitigkeiten und schrift-wechselungen anbetrift, keine kanzeley-gebuͤhr gefordert ... werden soll
    1707 Dähnert,Samml. III 57
  • werden die loco protocolli gegen einander zur beantwortung ausgegeben, so soll von denen advocatis ... ein schlußsatz angebracht werden, ... und keine mehrere schriftwechselung zugelassen ... seyn
    1727 PreußSeeR. X 25
  • ist ... dem impetranten eine ... frist zur produktion seiner gegenschrift anzuberaumen, nach deren abfluß die verhandlungen ... ohne weitere fristerstreckung und schriftwechselung rotulirt und transmittirt werden sollen
    1733 Scotti,Wied 354
  • daß ... in geringen sachen keine schriftwechselungen verstattet, sondern die nothdurft muͤndlich vorgetragen, und alle weitlaͤufigkeiten ... verhuͤtet bleiben moͤgen
    1776 BrschwWolfenbPromt. II 372
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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