Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Schröteramt

2Schröteramt

, n.


I Zunft der 2Schröter 
  • [winschrodere] sollen auch nymants zum schroderampt offnemen oder lassen arbeiden, es ensij dan mit willen des rates
    Mitte 15. Jh. FrankfAmtsUrk. 345
  • ordenunge und satzunge des schrotterambts und der schrottere zu W.
    1480 WürzbPol. 185
II wie 2Schrotamt (I) 
  • unterkauffer- eicher- und schroder-eÿd. ich ... will dem mir anvertrauten unterkaüffer- eicher- und schröder-amt fleißig vorstehen ..., die in das orth komende frembde um wein zu kauffen behörig ... anführen zu reiche und arme ... in dem eichen richtiges maas halten, ... im schroden und aufladen des gekaufften wein oder bieres mich ... sorgsam erweisen
    1745 Wüst,Policey IV 470
unter Ausschluss der Schreibform(en):