Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2schroten

(Wein-, Bierfässer uä.) be- und entladen, sowie (va. innerhalb eines Ortes, etwa vom Schiff in die Keller oder umgekehrt) befördern, transportieren; auch ein Fass mittels Schrotseils und Schrotleiter in einen bzw. aus einem Keller ziehen; das Schroten in Lehen und Gewere haben das Recht auf den Transport von Fässern innehaben (Beleg 1474)