Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schrumpf
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, m.
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Verminderung, Abnahme; ein Malter zu Schrumpf passieren ein Malter (zusätzliches Getreide) als Ausgleich für den zu erwartenden Schwund (durch Trocknung? Mäusefraß?) genehmigen
vgl.
Mäusepfennig,
Reismetzen
- wuͤrde sich zuetragen, daß die harte frucht ein gantzes jahr lang vf dem speicher liegen wuͤrde, so sollen im das erste jahr vom 100. mltr. zwey, vndt do dieselbe hundert malter noch ein jahr liegen wuͤrden von denselben noch ein malter zue schrumpf passiert werden1628 CCNass. I 2 Sp. 120
- wann der schrumpff passiret wirdt, muß ein gleich maß im empfang gleich in außgaben gebraucht werden1628 CCNass. I 2 Sp. 120
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