Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schüchtern

schüchtern

, adj.

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furchtsam, verzagt
  • es sollen die schulmeister ... durch allzugrosse schärffe die kinder nicht schüchtern noch hingegen durch allzugrosse gelindigkeit sicher und ungehorsam machen
    1642/85 SchulO.(Vormbaum) II 335
  • gesetzt, daß die huͤner meines nachbars sich in meinen garten gewoͤhnen, und mir schaden thun: so habe ich das recht, sie schuͤchtern zu machen, meine waͤnde zu erhoͤhen, sie zu fangen, und wenn ich meinen nachbar genung gewarnet habe, sie zu toͤdten
    G.F. Meier, Recht der Natur (Halle 1767) 47