Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schütteln

schütteln

, v.

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I etw. hin und her bewegen; rütteln
II (Baumfrüchte) durch Rütteln an Stamm und Ästen zum Fallen bringen, abernten
  • soll niemand das eckern von den baͤumen schuͤtteln oder schlagen ..., sondern ein ieder erwarten, daß es fuͤr sich von den baͤumen falle
    1628 Wiesand 724
  • da einer bei nachtlicher weil äpfel oder birn ... schüttelt, ist die straff 1 fl., des tags aber 30 gr.
    1697 OStR. I 1026
  • es soll auch keiner dem andern auff sein eigenguth in feldt obs weder lesen oder schüttlen 
    1745 PfälzW. II 716
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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