Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schütterlohn

Schütterlohn

, m.

Entlohnung eines 1Schütters (I) 
  • die pünten gegen pünten sollen einanderen den abfal geben, es werden gleich die bäum geschüttet oder abgeleszen, und solle, der den abfal fordert, den schütterlohn helfen abtragen
    nach 1523 St. Gallen/GrW. VI 375