Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schüttfrei

schüttfrei

, adj.

frei von der Zahlung des Schutt (IV) 
  • vnterstünde ich mich alle meine viehe schut frey zu haben, welches inen nicht leidtlich, auch mir das nachzulassen vnbedacht
    1530 Eberstein2 I 142
  • [soll] dem pfarrherrn jährlich drey kühe und funffzehen schaaf-nöser ... schuttfrey gelaßen, das übrige aber [dem hirten verschüttet werden]
    1693 ZThür.2 12 (1902) 677
  • alle schwein ..., so 12. wochen sind, die seind der schütt frei ... der bär soll selb zehend schütt frei gehen, es halt ihn, wer da wöll
    17. Jh.? ArchUFrk. 17, 2/3 (1865) 301