Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schütthafen

Schütthafen

, m.

Gw. aus dem Dän.
Garten, Gehege für geschütztes (VI) Vieh
  • wo ein oder ander under uns weer, ... de unse schutthave gewaltthätiger wiese tho breke und sien in geschlatenen vehe ... daruth nehmen, de schall in dat gantze naberschop tho bröke geven 6 mark
    1623 Nerong,Willk. 20
  • bemelter kornhirte soll ... haben für jedes eingeschuttete stuck vieh oder pferd, sooft er es in den schütthafen bringet, 1 ß für ein schaaf, auch für ein schwein 6 d.
    1699 SchleswDorfO. 886
  • wo einer sich unterstünde und gelüsten ließe, die schütthave auffzubrechen gewaltthätigerweise und sein eingeschüttetes vieh darauß nehmen, der soll ... zu brüche geben 3 m.
    1715 SchleswDorfO. 286