Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (Schützekoben)

(Schützekoben)

, m., Schüttkoben, m.

Verschlag, Gehege zum Einsperren von geschütztem (VI) Vieh
vgl. Pfandkoben
  • nemet averst we uth siner where, offte uht sinen schuͤdde-kaven, dat is eine walt, de schall deme sakewolden geven eine halve bremer mark
    1416 VerdenStR. 114
  • niemandt soll den gemeinen schuttekaven noch heimlich noch offenbahr, umb sein vieh eigener authorität und willens daraus zu laßen, einbrechen
    1616 OstfriesBauerR. 21
  • wer sein eingeschüttetes vieh aus dem schüttkafen ohne des schütters vorwissen eigenmächtig herausnimmt, soll 3 mark zur strafe geben
    1708 Nerong,Willk. 59
  • woferne jemand sich dem kornhüter, wenn er einschütten will, freventlich widersetzt oder auch den schüttkoben öffnen und das vieh eigenthätig herausnehmen würde, der soll erlegen 1 mark
    1723 Nerong,Willk. 108
  • schuͤttkaven: ... kleiner gehegter platz, in welchen das vieh gesperrt wird, das in andrer leute korn gegangen, bis zur einloͤsung und befriedigung des besitzers
    1806 Schütze,HolstId. IV 64
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