Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Schützendienst

2Schützendienst

, m.

(besoldete) Stelle eines 3Schützen (III) 
  • [wan] ein rock ader schutzendienst fellich ist, dass alßdan die jenigen, die des dienstes ader rocks begeren ... umb denselbigen dienst ader rock schießen sollen
    1549 Ewald,RheinSchützenges. 196
unter Ausschluss der Schreibform(en):