Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schützeneid

Schützeneid

, m.

Amtseid eines 2Schützen 
  • von holzwarten-, bomwarten-, schützen- und eschayen-aid 
    1570 WürtLändlRQ. III 510
  • schützen aydt: 1mo soll taglichen alß zu werck täghe ein schutz von beeden hüten, dergestalten daß sie täglichen einen gang thun und waß sie ruchbar finden ... rughen
    um 1600 RheingauLändlRQ. 313
  • [K.] ist vor einen wald- und feldschütz solchergestalt ahngenommen worden, daß er künftighin ... jedem ... recht thue, wie er denn hierauf den schützenayd würklich abgeschworen
    1695 FriedbergGBl. 4 (1921) 55
  • eine schwangere frau, die aus einem gelust obst aufliest, zu ruͤgen, ist hoch verbotten ... im alten schuͤzeneid erweiterte sich diese unterlassene ruͤgung auch auf fremde, die, wann sie an einem gut vorbeigiengen, von dessen fruͤchten genosen
    1786 AbhFeldsteußler 14
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