Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schützengebrauch

Schützengebrauch

, m.

Herkommen und Gewohnheitsrecht einer Schützengesellschaft (I) 
  • daß unnütze vergebliche schissen in drunckenheit, dar durch ein fewerßnoth verunglicken in dem dorff, in sonderheit bey nachtt [soll] nicht ... gestatett sein, oder aber nach schützen geprauch von schützen dechent gestrafft werden
    1659 ZWestf. 86 (1929) 175
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