Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schützengefährte

Schützengefährte

, n.

standesgemäßes Auftreten (Kleidung, Ausrüstung uä.) eines 3Schützen (IV) 
  • so wollen wihr [der Magistrat] ihnen auch des erstenn jahrs allein - ein selbern kleinodt und jahrlichs einen hudt oder einen halben thaler zu ihren schützengefehrde verordnen und gebenn
    1591 Reintges,Schützengilden 363