Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldanforderung

Schuldanforderung

, f.

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I wie Schuldforderung (I) 
  • und ehe sich die schultanforderung verjahret
    1573 NÖLTfl. IV 135 § 4
  • da aber die schaͤtz-summa sich im werth hoͤher als der klaͤgerin schuld-anforderung erstraͤcket, solle die klaͤgerin den rest deß vberschuß alsbald paar herauß geben
    1687 FinsterwalderObs. II 276
  • sollen dem herrn graffen F. ... fuͤr die ... an den majorat und herrn graffen L. ... habende schuld-anforderungen ... die herrschafft S. sambt dem marckt A. ... verbleiben
    1688 CAustr. I 344
II Eintreibung von Forderungen, hier Schulden (III) 
  • die rechtlichen schuldanforderungen werden zuerst durch des herrn prälaten bahnwart angehoben
    1782 ArchBern 25 (1920) 253