Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldeinmahnen

Schuldeinmahnen

, n.

Auffordern zur Zahlung von Schulden (I) 
  • jederman [soll sich] auff die son- vnd festtage ... aller handthierung, hauß- oder feldarbeit, ... schuldeinmahnens, dienstheissens, gehens oder fahrens, ... welche gottes ehre zuwider lauffen ... enthalten
    1642 HessSamml. II 84