Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldeinmahnen
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Schuldeinmahnen
, n.
Auffordern zur Zahlung von Schulden (I)
- jederman [soll sich] auff die son- vnd festtage ... aller handthierung, hauß- oder feldarbeit, ... schuldeinmahnens, dienstheissens, gehens oder fahrens, ... welche gottes ehre zuwider lauffen ... enthalten1642 HessSamml. II 84Faksimile (ca. 311 KB)