Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldeinmahner

Schuldeinmahner

, m., Schuldeneinmahner, m.

amtl. bestellter Eintreiber von Geldschulden; zT. mit weiteren Aufgaben
bdv.: Schuldbote
  • wir haben ... unßern schulden einmahner ... befehlig thuen lassen, daß er ... lenger nit als drey wochen lang warten, sondern dieselbigen schuldiger vor unser berg amt ... beschicken soll
    1592 Schmidt,ÖBG. I 4 S. 145
  • soll er, schulden einmahner ... beyn bergambt ... neben dem urbirschreiber sitzen, vnd ihme in allen dehnen sachen mit einschreibung der rechtsfuͤhrungen, einnehmungen der zeuͤgen ... verhuͤlflichen sein
    1592 Schmidt,ÖBG. I 4 S. 179
  • das vns puͤttel und ... schuldeinmaner nicht das benedicite vber den tisch sprechen doͤrffe
    16. Jh. Mathesius II 138