Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldeneinhandlung
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, f.
Übernahme einer Schuldforderung (II)
- unsere hofcamerpraesident und räthe [sollen] ... sich in ainige frembde bestallungen, gesellschaften, kaufmansgewerben, ... münzgeld, wechsel und andere handlungen ... nit einlassen, und wan si darinen begriffen weren, sich dessen sowol als sonsten aller anderer schein- und schuldeneinhandlungen, ... correspondenzen, sollicitaturn ... auf alle weis enthalten1681 Fellner-Kretschmayr II 610Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"