Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldenruf

Schuldenruf

, m.

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schweiz.
Aufruf an die Gläubiger und Schuldner eines best. Schuldners (I), ihre Forderungen bzw. Obligationen bei der zuständigen Stelle (Gericht usw.) innerhalb festgesetzter Frist anzumelden; insb. bei Konkursen; kann von einzelnen Gläubigern, der Obrigkeit und vom Schuldner selbst beantragt werden; meton. für das gesamte Verfahren
  • schuldenruof: so einer das guot den schulden übergebe und man an ihme verlieren müsste, so er hernach ... [wieder] gut überkompt, soll er die alte schuldner [aL.: alten schuldgläubige], die an ihme verloren hättent, schuldig sein zu bezalen
    1615 GraubdnRQ. IV 212
  • wan ein schuldenruf gehet, solle en deputation von drey ehrensubjecten des raths und orts ... formiert und vollzogen werden
    1650 GraubdnRQ. II 332
  • wann einer in einem schulden-ruf, da er ansprachen hat, nit instahn oder was ihme betreffen möchte, nicht empfachen wollte, sondern auf ander dem schuldner zufallend gut warten, der soll es thun mögen
    1654 GraubdnRQ. II 119
  • wann etwann schulden ruoff yber particullar persohnen mit oberkeitlicher erlaubnuß oder auch dero bevelch außgefertigeth vnd die reiss ihn den kurchgängen verlässen werden, daß villmalß selbiger coosten meinen gnädigen herren ... eingeröchnet werden
    1656 Uri/Geschfrd. der 5 Orte 21 (1866) 320
  • wann ein schulden-ruf ergeht, soll das gut ordentlich, ligends und fahrends, activ- und passiv-schulden inventirt, und der schuldner und seine erben alles bey dem eyd an zugeben schuldig seyn, auch dass sie zum nachtheil der kreditoren ... auf keinerley weis nichts verschlagen
    1713 ChurBund. 285
  • wan jemand vor einen verschuldten mit ligenden effecten bezalt wurde, und vor verfluss eines jahrs einen schuldenruf ergienge, muss ein solcher bezalter sein bezahlung wider zurug geben und in die scussion mit den anderen eingehen
    1791 GraubdnRQ. II 332
  • das bezirksgericht Aarau hat ... uͤber das soll und haben des C.L. ... eine geltsrechnung oder schuldenruf gestattet, zu dem ende werden alle diejenigen nun so an obbemelten L. einiche anforderungen zu machen haben, ... so wie diejenige, die ihme schuldig seyn moͤchten [aufgefordert, dies binnen 3 wochen einzugeben]
    Zürcherisches Wochen-Blatt 1805 164
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