Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldentilgung

Schuldentilgung

, f.

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Abzahlung bestehender Schulden (I) 
  • die landes-einkuͤnfften [sollen] zu rechter zeit eingetrieben und dieselbigen zuforderst zu der schuldentilgung ... angewendet [werden]
    1654 Gotha/Lünig,RA. VIII 1 S. 482
  • dass die assignierten 800 000 fl. der landschaft jährlich sicher zukommen, dass die sich allenfalls ergebenden ueberschüsse zur schuldentilgung verwendet werden
    1723 Schmelzle,BayrStaatsh. 229
  • [daß unsere söhne und nachkommen] ihre revenüen dergestalt zu rath halten mögen, [dass] ... durch schuldentilgung und wiederherbringung ehehin verpfändet und veräuserter stücke, die lande redintegriret, und das cammer wesen gebeßert werden möge
    1746 Schulze,Hausg. III 236
  • daß für die tilgung der verzinslichen staatsschuld eine ... kasse errichtet werde, von welcher alle oben angeführte, zur schuldentilgung ... gewidmete ... zuflüsse verrechnet ... werden sollen
    1806 Kropatschek,KKGes. 21 S. 542
unter Ausschluss der Schreibform(en):