Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldenwerk

Schuldenwerk

, n.

Übereinkunft zwischen Staat und Ständen über Maßnahmen zum Abbau der Staatsverschuldung; zT. institutionalisiert: Einrichtung für die Tilgung von Staatsschulden, Staatsschuldentilgungsfonds
Sachhinweis: D. Pirson, Bayer. Schuldenwerk, in: G. Lingelbach (Hg.), Staatsfinanzen, Staatsverschuldung, Staatsbankrotte (Köln 2000) 262ff.
  • zu gemelten schuldenwergk gehoͤrige vhrkunden, acta, rechnungen
    1613 Plauen/PatrArch. 3 (1785) 338
  • bei gehaltener zusammenkunft der ständen [ist] sehr darüber geklaget worden, daß die officierer zum merklichen präjudiz der sämbtlichen städten und des schuldenwerkes dergleichen güter ihnen abgenöthiget
    1641 ProtBrandenbGehR. I 345
  • [unerlaubtes Bierbrauen verursacht] einen mercklichen abgang in dem allgemeinen schulden-werck und aufbrinngung der landes-buͤrden
    1659 CCMarch. IV 4 Sp. 85
  • der senior des hoch-fuͤrstlichen hauses Anhalt ist ober-director der landschafft ... ordentlicher weise aber betrifft dises ober-directorium das landschafftliche schulden-werck 
    1769 Moser,RStändeLand. 734
  • das ... schuldenwerk ... bestehet ... in folgenden capitalsposten: ... capitalien, welche erst seit dem errichteten schuldenwerk bey der landschaft ... verzinslich angelegt worden sind, in den ... bunds- und aͤltern hof- oder kriegszahlamtscapitalien ... und endlich in den sogenannten anticipanten
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 408
  • das oberpfaͤlzische schuldenwerk bestehet in den sogenannten commissariatscapitalien, welche man mit selbigen landen zugleich uͤbernommen, und seithero verzinset oder zum theil schon gar in capitali entrichtet hat
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 410
unter Ausschluss der Schreibform(en):