Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldforderer
Artikel davor:
Schuldensteuer
Schuldentilgung
Schuldenverbündnis
Schuldenverklagung
Schuldenwerk
Schulder
Schuld'erforderung
Schuldfall
schuldfällig
Schuldferken
Schuldforderer
, m.
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auch: -forder
I
jmd., der eine fällige Schuld (II) geltend macht; Gläubiger
- der schuldner [hat nit verschriben noch versprochen] ..., die schuld an des schuldforderers ende ze bezalen1462 NeuenburgStR. 64Faksimile (ca. 158 KB)
- wenn ... einer mit tod abgat vnd sin verlasßen wib vngeerbt vßgat, deßglichen ob einer hin vnd enweg loifft ..., deßhalb im das sin vff anruͤffen der schuldfordern verkoufft vnd vergantet wirt, da sol man gestalt vnd wesen der person, nemlich der frouwen, ansehen vnd demnach sy irer kleidung nach můtmaß vnd irem harkomen vßwisen vnd vßrichten1495 RheinfeldenStR.(SchweizRQ.) 179Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- ein yeder burger, des eelicher gemahel ein kindbetterin ist, sol ... tawens vnd schulduorderer halb fryg sin, aber in offnen kriegen ze wachen ... verbunden sin1512/13 BruggStR. 148Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online" - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- so einer dem andern sin schuld aberfordert und aber der schuldner dem schuldfordrer darumb u̍bels begaͤrte zůzefuͤgen, ... alldann so sol der gethaͤtter umb achtzaͤchen pfund bůß verfallen sin1521 InterlakenR. 305Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- eins flüchtigen vel erblosen mans hauß vnd hoffstat ... von anruͤffung seiner schuldfordern gefroͤnt vnd in gericht gezogen, ... wirt nach erkannter vrteil ... aufgebotten vnnd ... verkaufftHugen 1528 Bl. 176rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wann einer eim ein gichtige schuld schuldig ist, so mag ... der schuldvorderer den schuldner mit des junckeren vogt lassen pfendenn, vnnd so er den pfänndt, sollenn allso die pfannd inn stiller ruw liggen acht tag1532 Zürich/GrW. I 109Faksimile (ca. 229 KB)
- so soll der ammeyster macht und gewalt haben ... denselben burger ... zu pfenden ..., domit der schuldeforderer siner usstonden schulden entricht werden moge1551 Schmoller,StraßbTucherZft. 203Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- stelt er [der schuldner] aber dem schuldvorderer darüber silbrine pfand, sölle er dieselbigen hinder den amptman umb gnůgsame summ legen, und so dann die vierzaͤchen tag verschinen sind, das der schuldvorderer sy hinder dem amptman finde, dieselbigen zeschmeltzen lassen, der schuldner loͤse sy dann mit barem gelt1565 LaupenAmtsbez. 250Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- so ein burger in verderben khombt, das er mehr schuldig dann er vermögens ist, vnd die schuldforderer nit mehr wolten still ston ..., so ist ... brauch vnd recht, das das gottshauß S. vmb sein schuld vorfartum 1570 LaufenburgStR. 198Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- daß die contrahenten an statt brieff vnd sigel außgeschnittene zeddel ... [oder] kerffhoͤltzer ... mit einander auffrichten, so dann auch dieselben zu der beweysung von dem schultforderer ... fuͤrgebracht ... wuͤrdeFrankfRef. 1578 I 31 § 14Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- damit man den leuten, so zu bauwen vorhahabens [!], destowilliger zuhelffen vnd fürzusetzen meniglich seye, da einer in jarsfrist nit bezalen moͤchte, oder mit todt abgienge, ... sollen alsdenn die zimmerleuht, maurer, ziegler, holtzleuht, auch andere handtwercksleut ... vor allen andern schuldfordern auff jhrem werck der heuser bezalt werden1582 SausenbergLO. C iiivVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- so ain gleubiger oder schuldforderer seinen schuldnern mit der gant ersuechen und treiben will, soll er sein schuld und ansprach dem gerichtswaibel oder anderen waibeln, so die gant füeren und treiben, ansagen1594 Vorarlberg/ÖW. XVIII 26
- ob aber einer kein pfandt zugeben hette, vnd der schuldtforderer nit stillstehn woͤlte, mag er den schultner mit recht ersuchen1599 Reyscher,Stat. 460Faksimile (ca. 215 KB)
- so einer für einen bürg wirt und dann dem schuldforderer die schuld bezalen můß, der selb bürg sol umb syn ußgäben gält uß des schuldners gůt ... vernügt werdenum 1600 ZürichOffn. I 41Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- und soll der schuldner nit gwalt haben, dem schuldforderer pfaͤnder nach syn deß schuldners gfallen fürzeschlachen1614 BernStR. VII 2 S. 819Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- der schuldforderer aber sol nit selbs persoͤnlich in synes schuldners huß gahn, vil weniger die pfaͤnder vßtragen helffen, ... sonder es sol soͤlliches der weibel selbs verrichten1616 WaadtStat. 526Faksimile (ca. 255 KB)
- es solle auch der schuldforderer, so er einem schäzen will, anfangs fährends außert dem haus, und darnach liegends ... schäzen1639 WerdenbergLB. 236
- vahrend gut vnd hab mag jeder vmb syn schuld angryfen, vnd welcher dieselbige zum ersten angryft, verruckt vnd vstragt, veruertiget vnd vergantet, dem soll si blyben, er sye der ältesten oder jungeren schulduorderer, obschon ein anderer si gepfändet vnd aber nit verruckt hätte1. Hälfte 17. Jh. FreiburgÜMun. I Art. 241
- [das hof-marschall-amt darf] keinen dergleichen leichtsinnigen debitorem ... entlassen, er habe denn seine schuldforderer richtig bezahlet1750 Moser,Hofr. I Beil. 102Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Bevollmächtigter, gerichtl. Vertreter zur Einklagung bestehender Ansprüche
vgl.
Momber (II),
Sachwalt (III)
- wolhabende buͤrgere [haben] jre eygenen monparn, das ist, zinßhebere vnd schuldtforderer gehabt, welche ... als die geschwornen procuratorn jrer partheyen sachen halben fuͤr gericht gehandelt habenFrankfRef. 1578 I 6 § 12Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- ein ieglicher verleger, schuldforderer oder gläubiger [soll] seinen gegentail oder schuldner in dem gerichte, dahin er gerichtsgehörig ist, ... suechen1594 Vorarlberg/ÖW. XVIII 24