Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldgefangene

Schuldgefangene

, m.

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zur Erzwingung der Zahlung einer fälligen Schuld (I) inhaftierter Schuldner (I) 
  • mag er [glaubiger] denselben gefenglich einziehen lassen vnd halten als einen schultgefangenen 
    1586 LübStat. I 3 § 1
  • wenn ein schuldgefangener krank wird, muß uͤber seinen gesundheitszustand von dem arzt des gefangenhauses ein gutachten abgegeben werden
    1805 NCCPruss. XI 2889