Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldigkeit

Schuldigkeit

, f.

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I Verpflichtung, rechtliche oder gewohnheitsmäßige Pflicht, (vertragliche) Obliegenheit; formelhaft iVm. 1Pflicht (I), Gebühr (V) 
  • wan ein zentpflichtiger ort und fleck ein übelthetter ... bekommen, behalten sie denselben in verwahrung und zaigen es inmittels irer schuldigkait nach dem zentgraven ... alsbalden an
    um 1576 WürzbZ. I 1 S. 389
  • luth zuosamenhabender pündtnuß vnd verkhomnuß, alten eydtgnössischen brüchen vnd schuldigkheit gemäß
    1640 SchwyzLB. 105
  • damit unsereß gnädigsten herrnß außzugh, uffschlagh und ungelter ... der schuldigkeit und gepühr nach entricht und volnzogen werdten
    1642 RheingauLändlRQ. 329
  • wir wollen sr. liebden an unsers closters Lorsch ... herbrachten wildfuhren etwas mehrers aus freundnachbarlichem guten willen und keiner schuldigkeit überlassen
    1650 MannhGBl. 16 (1915) 127
  • ick moet nu myn devôr und schuͤldicheit affleggen
    1652 Lauremberg 42
  • so werdent ir [amptlüth] da geloben vndt schweren, waß eüwer pflicht vndt schuldigkheit vermag, dem selbigen ordentlich vndt flissig nachzekhommen
    1665 MellingenStR. 417
  • die capellansamblung ... ist schulmeistern zugelaßen nicht auß schuldigkeit, sondern aus gnadt
    1667 PurgstallSchulm. 133
  • daß ... nach meinem absterben ex obligatione und auß schuldigkeit ... jährlich zwölff vaß bier ... zugebreüet werden, darfür ... alhiesige closterjungfrauen ... für mich zu bethen verbunden seyn sollen
    1696 KrummauClarissUB. 354
  • mit erlegung des fleisch-auffschlags [haben sich] biß anhero die meisten wider ihre pflicht und schuldigkeit zuruck gehalten
    1699 CAustr. I 104
  • daß bey denen quartal-zusammenkuͤnfften der handwercker sie ihrer schuldigkeit [zur probe der feuer-spritzen] erinnert werden
    1707 CCMarch. V 1 Sp. 202
  • [die appelaz gsschwornen sollen] am tag der grichtsbefridigung ... nebent vorher geschehner erinnerung ihre schuldigkeit zu haltung guter justitia beeidiget werden
    1707 GraubdnRQ. IV 156
  • denen unterthanen [ist] das zur erntzeite sonst genossene fass bier, wann es eine ... althergebrachte schuldigkeit wäre, weiter zu reichen
    1717 Archiv český 24 (1908) 116
  • [ein accidenz für den Schulrektor soll] fremden ... eine schuldigkeit seyn, und zwar, wo nicht freywillig ein mehrers offerirt wird, soll wenigstens pro quartano et tertiano gegeben werden 8 gr.
    1723 Nauen/MittSchulg. 4 (1894) 43
  • daß die erwerbungs-art durch den besitz der coͤrperlichen ... dingen ... ersitzung, die erlangungs-art der uncoͤrperlichen sachen, rechten, schuldigkeiten ... durch langwirrigen ungehinderten gebrauch ... verjaͤhrung genennet werde
    1730 Leu,EidgR. III 22
  • daß sie sich ... von aller froͤmbden fuͤrsten ... ansprachen, recht und schuldigkeiten befreyet und erlediget haben
    AppenzLB. 1733 S. 7
  • [von unehlichen ist] das tauffgeldt neben der straff zu fordern: ... obwohlen die pfahrherrn mit dem thaller straff vor beydes zufrieden gewessen, macht dises kein schuldigkheit auf andere nachfolger
    um 1736 BeitrSteirG. 26 (1894) 57
  • der angestellten kreisphisiker schuldigkeit ist, die armen leute in gute obsicht zu nehmen und unentgeltlich zu kuriren
    1741 SammlKKGes. I 6
  • daß der ursprung und die beschaffenheit des bauren-standes im deutschen reiche die schuldigkeit mit sich bringe, dem erb-gerichts-herrn allerhand verlangte noͤthige dienste ... zu verrichten
    1749 Klingner I 43
  • die verschaffung eines fluͤchtigen delinquenten ad locum delicti [mag nicht] als eine schuldigkeit praͤtendirt werden
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 152
  • wann die gemeindgassen durch das dorf, wie es der gemeind schuldigkeit ist, ... in brauchbaren stand gestellt sind, [werden] neue weege ... verbotten
    1770 WürtLändlRQ. I 663
  • [von der Haftung für Eingebrachtes kann] der wirth dadurch nicht befreiet werden, daß er etwa dem gast den schlüssel des zimmers, oder des schranks übergeben oder der gast selbst über schuldigkeit noch mehrere vorsichten gebrauchet
    1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 27 § 3
  • es ist die schuldigkeit der erben, dem willen des erblassers nachzuleben
    1778 Mendelssohn,Ritualges. 162
  • kanzley-officianten [haben] ... die pflichtmaͤßige schuldigkeit, bey allen in der naͤhe ausbrechenden feuersgefahren sich ... in die kanzleyen ... zu begeben
    1791 KurpfSamml. V 228
  • wer eine handlung, die ein andrer als eine fortdaurende schuldigkeit von ihm gefordert hat, wirklich leistet, der setzt denselben in den besitz des rechts, die wiederholung dieser handlung von ihm zu fordern
    1794 PreußALR. I 7 § 80
  • iure antiquo war es bey den roͤmern schuldigkeit des vaters, seiner tochter einen brautschatz auszusetzen
    1806 Vahlkampf,Miszellen II 100
II Abgabe, Steuer; Abgaben-, Dienstpflicht
  • aller des heyligen reichs kreißobristen [sollen] zu nechsten vnnd volgenden jhren kreißtaegen die seumigen stende vermanen, jhre schuldigkeit vnd gepuerde vnseumlichen zu entrichten
    RTA.RV. 1567 S. 322
  • die nit ir schuldigkait im [dorfmaister] schicken und steuren geben teten, denen sol man von disem kain wässerwasser selbs jar nit zulassen
    1648 Tirol/ÖW. V 46
  • pfarrherren [sollen] sich nicht unternehmen, ihre ... dingpflichtige guͤter von den gewoͤhnlichen landes-oneribus und anderer schuldigkeit wieder die uͤbliche observantz ... selbst zu eximiren
    1653 BrschwLO. I 843
  • weidgelt oder weidhaber, noch ander schuldigkeit, daß gnädigster herrschaft gebührt
    1655 SchriesheimW. 283
  • deß herrn vicedombs hochadlige gestrenge fordert an die S., nebens andern gestendigen schuldigkeiten, vermög hiebey gehenden beweisthumbs ... den heuw zehendten
    1661 RheingauLändlRQ. 532
  • daß sie für solche schuldigkeit deß zug und leibtagwendiensts wolermeltem gottshauß st. G. ... hinfüro järlich ... sechs batzen [bezahlen sollen]
    1661 SGallenOffn. II 103
  • wenn sie ihrer pflicht und schuldigkeit mit praͤstirung des roß-dienstes ... ein genuͤge gethan
    1686 SammlLivlLR. II 976
  • uff blasijtag vor 11 uhr müssen alle baumkircher beyeinander seyn, und ihre zinßen und schuldigkeiten entrichten und liffern
    1701 HessBlVk. 6 (1907) 2
  • die von gleits- und acciseinnehmern und pachtern begangenen exactiones und uebersetzungen bei entrichtung der schuldigkeit 
    1708 Hasse,LeipzMesse 239
  • [kauf-contract über eine] behausung ... gegen niemanden versetzt noch verpfaͤndet, ... ausserhalb der herrschafftlichen darauf hafftenden schuldigkeiten und jaͤhrlichen guͤlt- und zinß-gefaͤlle
    1738 HohenloheLR. III 22
  • alle zehnden, bodenguͤlten, zinsen und andere schuldigkeiten sollen so entrichtet werden, wie es die urbarien und briefe ... ausweisen
    1761 BernStR. VII 2 S. 933
  • schuldigkeit: die abgabe, welche die unterthanen dem landesherrn entrichten muͤssen
    1762 Wiesand 978
  • auf ihn [fruchtnießer] fallen alle ordentliche und außerordentliche von der sache zu leistende schuldigkeiten, in so fern sie aus den waͤhrend der dauer der fruchtnießung gezogenen nutzungen bestritten werden koͤnnen
    1811 ÖstABGB. § 512
III (fällige) Geldschuld, Leistungspflicht
  • der schuldner ... sol selbsten auf die zeit, darauf er die bezallung versprochen, gedenckhen, sich der schuldigkhait erinnern und auf andere anmanung und clag nit wartten
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 2 § 12
  • er nam aber kein gering geld, sondern schenckte ihnen eher ihre schuldigkeit, damit er einen grossen nahmen haben moͤchte
    1669 Grimmelshausen(BdK) I 1 S. 355
  • soll mit der ... vergantung eines burgers ... haab und guͤtern ... nicht voreilig verfahren, sondern denenselben ad instantiam der schuld-glaubigern zu wuͤrcklicher bezahlung ihrer schuldigkeiten ein gewisser terminus legalis angesetzet ... werden
    1699 Weißenburg i.N.Stat. 277
  • wann ... von ihnen [handels-leuten und juden] auf interesse ... und unkosten von der zeit des verzugs an wegen einer unverzinßlichen schuldigkeit geklagt wird, [solle] nicht alsofort demselben glauben beygelegt, sondern das angeben zur richterlichen erkanntnus gestellet werden
    1738 HohenloheLR. III 12 § 9
  • böte der schuldner zu der gesetzten zeit dem gläubiger das wiederkaufs-geld an, und dieser weigerte sich, es anzunehmen, so kann er sich dadurch von seiner schuldigkeit nicht entledigen
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 64 § 64
IV Pflichterfüllung
  • das wir [Ritterschaft] unseren ungehorsamen lehenleuden ... unseren freiheiden gemes ein lehengericht nidersetzen und durch dise weg zu schuldigkeit brengen möchden
    1539 JbFrkLf. 22 (1962) 205
  • den ... schultheißen soll erlaubet seyn, die widerspenstigen [Zahlungsverpflichteten] durch auspfaͤndung und andere executionsmittel zur schuldigkeit zu treiben
    1624 HadelnPriv. 236
  • daß ... die pfarrkinder ... auch von unßeren beambten zue der schultigkeit und vollziehung dißer heiligen kirchengebott angetrieben [werden]
    1625 FreibDiözArch. 27 (1899) 323
  • [ungehorsame Bauern werden] durch gebührliche ... zwangsmittel zur schuldigkeit getrieben
    1640? Steffen,Rügen 284
  • sein eheweib habe selbsten zu solcher hurerey ursach gegeben, indem sie ihme ... die schuldigkeit der ehepflicht verweigert
    1670 Abele,Unordn. I 253
  • [ein soldat wird,] wenn er ... dersertiret, ... hart zur schuldigkeit angehalten oder empfindlich ... gestrafet
    1771 Zincke,KriegsRGel. 44
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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