Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldkontrakt

Schuldkontrakt

, m.

Schuldanerkenntnisvertrag, Versprechen zur (Rück-)Zahlung einer Geldsumme; auch Darlehensvertrag
  • schuld-contract: ... eine solche handlung, wodurch einer dem andern etwas gewisses zu bezahlen oder sonst zu leisten schuldig wird
    1743 Zedler 35 Sp. 1440
  • agréer heißt im franzoͤsischen absonderlich einen schuldcontract fuͤr gut befinden
    1752 Ludovici,KfmLex.1 I 351
  • daß die kriegs-leute, wegen derjenigen schuld-contracte, so sie nicht im felde ..., sondern zu hauße, und in ihren privat-angelegenheiten errichtet, nicht auf ihr forum privilegiatum sich beruffen koͤnnten, sondern vor dem ordentlichen richter zu stehen haͤtten
    1762 Cramer,Neb. 29 S. 121
  • da kein schuldcontract eines juden mit einem christen in F. guͤltig ist, wenn er nicht gerichtlich eingeschrieben worden
    Juristische Bibliothek 2 (1768) 38
  • weil sie [juden] bey ihren schuldkontrakten nicht diejenige sicherheit sich verschaffen koͤnnen, die nach dem gemeinen privatrechte statt hat, so hat man ihnen ... eine groͤßere summe zinsen erlaubt
    1785 Fischer,KamPolR. I 341
  • aus einem außergerichtlichen darleihungsgeschaͤfte und schuldcontract aber soll einem solchen juͤdischen glaͤubiger gegen seinen christlichen schuldner keine klage ... verstattet werden
    1797 NCCPruss. X 1069
  • alle schuldcontracte, worinn sich der schuldner zu einer groͤsseren hauptsumme, als er wuͤrklich empfangen hat, bekennt, sollen unguͤltig ... seyn
    1808 Cleß,KirchlLGWürt. II 2 S. 682