Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldverweisung

Schuldverweisung

, f., Schuldenverweisung, f.

(gerichtliche) Einweisung der Gläubiger in das Vermögen bzw. Vermögensbestandteile des Schuldners (I), insb. infolge einer Insolvenz
Sachhinweis: A.L. Reyscher, Das württembergische Privatrecht II (Tübingen 1847) 461
  • [verordnung] in was vor eine class die von uns ... denen notleidenden untertanen auf restitution anschafende subsistenz-mittel in teilungen und schuldenverweisungen zu bringen sein moͤchten
    1694 Reyscher,Ges. VI 184
  • bey vorfallenden concurs-processen und schuld-verweißungen aber [haben] dergleichen ausgelehnte pupillen-geldter ein singulares jus prælationis in allen des debitoris guͤtere mit und neben denen herrschaftlichen steuren
    1736 PatrArch. 1 (1784) 145
  • daß von den aemtern ... die jeweiligen guͤterpfleger bei ganten und andern schuldverweisungen angewiesen werden sollen, die liquiden privilegirten herrschaftlichen forderungen an schatzung ..., taxen ... aus dem ersten eingehenden baaren gelde zu bezahlen
    1815 SammlBadStBl. I 1124