Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schuldweise

schuldweise

, adv., schuldenweise, adv.
I in Form einer (gerichtlichen) Klage, formell als (Bestandteil einer) Klage; insb. in Bezug auf die Vorrede einer Klageschrift
II in Form eines Darlehens, als Schuld (I) 
III aufgrund eines Darlehens, wegen Geldschulden