Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuldwesen

Schuldwesen

, n., Schuldenwesen, n.

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I Zustand, (übermäßiger) Umfang der finanziellen Verschuldung; auch: Gesamtbestand der eingegangenen Verbindlichkeiten
  • die unvormeidliche notturft [erfordert] in sachen des herrn und seins prudern G.v.L. schultwesen, und was dem anhengig sein möge betreffende, gemeine landeszusamenkunft zu halten
    1588 CDSiles. 27 S. 231
  • [ausschuß] des landes sachen zu befördern und dem schuldwesen vorzusorgen und zu ordnen, wie ... die contribution anzustellen sein soll
    vor 1616 Schweinichen,Dw. 402
  • verordnete der mittelmärkischen städte wegen ihres schuldenwesens 
    1644 ProtBrandenbGehR. II 396
  • das schuldenwesen der stadt Emden bestehet ... zuvoͤrderst aus alten stadt-creditoren, hiernaͤchst aus den zum deichbau von den hollaͤndern aufgenommenen capitalien à 800,000 fl.
    1746 HistBeitrPreuß. II 329
  • ich N.N. verzeihe mich des privilegii dotis, zu teutsch des bei entstehenden schuldenwesen dem eingebrachten heiratgut in rechten verstatteten vorgangs, ... daß eine weibsperson ... [finanziell] nicht belanget werden kann
    1750 Ellingen/QNPrivatR. II 2 S. 331
  • [Buchtitel: J.J. Moser,] von dem reichs-staͤndischen schuldenwesen, so vil es derer weltlichen churfuͤrsten ... cameral-schulden und die art, selbige abzustossen und zu bezahlen betrifft [Frankfurt 1774]
  • soll dafuͤr gesorgt werden, daß das staͤdtische schuldenwesen seine abhelfliche maaße bekommt
    1785 Fischer,KamPolR. I 632
II Praxis, Handhabung, Verfahren der Schuldenabwicklung
  • das schuldwesen, wan wegen schulden die guͤtter verkaufft und nachmals zwischen denen creditoren der quoten halber richtigkeit gemacht werden sollen
    1627 BöhmLO. F 15
  • [beschwerde] über euer verfahren bey denen in dem trothaischen schulden-wesen eingewendeten leuterungen
    1769 CSax. I 981
  • das sehr verwickelte schuldenwesen der jüdischen synagogen
    1774 Stern,PreußJuden III 2 S. 1571
III Gesamtheit der Rechtsstreitigkeiten aufgrund bestehender Verbindlichkeiten; Konkursverfahren
  • [von schuldwesen, wie hierinnen zu procediren:] wann das schuldwesen sich weitlaͤufftig anlassen und der nothdurfft erachtet wuͤrde, daß die creditores unter einander selbst der prioritaͤt halben zuvernehmen ... [ist] schrifftlichen zu verfahren
    1612 CAug. III 152f.
  • so erfolget auf des eint oder anderen glaͤubigers ... ansuchen bey dem richter eine schulden-handlung, da die glaͤubiger alle zusammen beruft, ihre ansprachen erdauret und des schuldners noch vorhandene mittel unter selbige nach eines jeden derselben daran habenden rechten gerichtlich vertheilt werden; welches in der eydgenoßschaft an einigen orten ein auffahl, an anderen ein ueberfall, geltstag, ganth, falliment und banqueroute, in Deutschland aber ein credit- und schuld-wesen, oblation, crida, auch gemeinlich ein concurs process genennet wird
    1746 Leu,EidgR. IV 485
  • in der eydgenoßschaft werden die auffaͤhl, gelts-tag, ganten und dergleichen schulden-wesen von verschiedenen gerichts-staͤben und richteren behandlet und verrechtfertiget
    1746 Leu,EidgR. IV 487
  • das schuldenwesen seiner vasallen soll er [lehensherr] durch die ritter direktorien eroͤrtern lassen
    1789 Kerner,RRittersch. III 256
  • von dem foͤrmlichen schuldenwesen oder eigentlichen concurs
    Verordnung über das Hypotheken- und Schulden-Wesen in Castell (1804) 35
IV überschuldete Vermögensmasse
  • [von debit- und concurs-sachen:] hilfft dieses [arrest] noch nicht, so wird er wuͤrcklich dimittirt und gehoͤret solchemnach, wie seine person, so auch sein schulden-wesen unter die ordentliche obrigkeit seines domicilii
    1743 Moser,Reichshofratspraxis 99
  • der vormund, oder der curator eines schuldenwesens, kann entlassungen [von unterthanen] nur aus den in den gesetzen ausdrücklich gebilligten ursachen ertheilen
    1794 PreußALR. II 7 § 497
V Gesamtheit der Geldschulden betreffenden Angelegenheiten
  • [dem stadtmagistrat obliegen:] verwaltung staͤdtischer einkuͤnfte, ... rechnungsadministration, schuldenwesen 
    1788 Thomas,FuldPrR. I 137
  • diese landstaͤnde werden das steuer-, das schuldenwesen, das abgaben-system, die gesetzgebung ... mitberathen
    1814 AktWienKongr. I 3 S. 114
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