Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulgefängnis

Schulgefängnis

, n., f.

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Arrestraum einer Schule (I), für die Bestrafung von Schülern bei Verstößen gegen die Schulordnung; auch der Arrest selbst
  • [soll der] praeceptor ..., da die verbrechung, sonderlich bey den majoribus, darnach wäre, ihn [schüler] mit dem schul-gefängniß straffen
    1662 Güstrow/SchulO.(Vormbaum) II 600
  • wo sie [schüler] solches [in die gärten steigen, obst nemmen] thäten, gewärtig seyn, daß sie publice castigirt oder in die schul-gefängnis gesetzet würden
    1675 Heilbronn/SchulO.(Vormbaum) II 656