Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulgehilfe

Schulgehilfe

, m.

Hilfslehrer an einer Schule (I); auch: angehender, noch in Ausbildung befindlicher Lehrer
  • soll der schulmeister ... bedacht sein, daß die itzigen schulgehülfen der musica gewahrnehmen
    1545 Gurlitt,JohWalter 46
  • daß ... kein schulgehilfe, wenn er auch eines schullehrers sohn ist, auf einen wirklichen schuldienst anspruch machen duͤrfe
    Königlich-Baierisches Regierungsblatt (München 1806) 388
  • die fortschreitende paͤdagogische ausbildung der ... angestellten schulgehuͤlfen und schullehrlinge
    1806 SammlBadStBl. II 187
  • schulgehilfen: ... wo die zahl der schuͤler zu groß ist ..., [sind] den foͤrmlich angestellten lehrern aushilfslehrer beyzugeben, denen das noͤthige diensteinkommen ... von den gemeinden selbst auszumitteln ist
    1814 RepStaatsVerwBaiern IV 125
unter Ausschluss der Schreibform(en):