Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulhaltung

Schulhaltung

, f.


I (Finanzierung von) Instandhaltung und Betrieb einer Schule
  • daß alle haußgesäß ..., sie mögen kinder haben oder nicht, zur schulhaltung quartal weiß geben
    1697 Olm-AlgesheimRQ. 38
II Abhalten von Schulunterricht, Ausübung des Lehrerberufs
  • es soll hinfür keiner zur teutschen schulhaltung zugelassen werden, welcher ein handwerk kann oder dasselbe zu treiben qalifizirt wär
    1587 ZSchwabNeuburg 23 (1896) 207
  • den organisten und küstern, welchen die information in der kirchspielsschule oblieget, [soll] eine räumliche gelegenheit zur schulhaltung verschaffet werden
    1745 Holstein/SchulO.(Vormbaum) III 446