Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulintrade

Schulintrade

, f.

Einnahme des Lehrers aus dem Unterricht
vgl. Schulgeld
  • da aber ... dy pfarr- und schuul-intraden so geringe fallen, daß ... den prystern, schuul- und kirchendienern unter andern auch dy vyhzucht verstattet werden müssen
    1656 Preußisches Pfarrarchiv 20 (1932) 208
  • [Visitationsfrage:] ob eine richtige designation der pfarr-, cuͤster-, schul- und organisten-intraden vorhanden
    1735 BrschwLO. I 612
unter Ausschluss der Schreibform(en):