Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuljahr

Schuljahr

, n.

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I Zeitspanne von einem Jahr, in der Schüler (I) unterrichtet werden
  • [Übschr.:] von fortdauer des nöthigen unterrichts nach geendigten schuljahren, auf dem lande
    1770 Oberlausitz/SchulO.(Vormbaum) III 602
  • alljaͤhrlich hat das rektorat gegen ende des schuljahrs einen hauptbericht uͤber den zustand der lehranstalten ... zu erstatten
    1814 RepStaatsVerwBaiern IV 52
II wie Lehrjahr 
  • meisters-soͤhne [koͤnnen] ... unter denen schul-jahren zum handwerk angezogen werden ...; ehe sie aber zum ledigsprechen gelangen koͤnnen, so solle sie wenigstens zwey jahre in der werkstatt ... zugebracht haben
    1769 BadZftO. 100