Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuljugend

Schuljugend

, f.

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Gesamtheit der Schüler (I) 
  • sollen die inspectores der schuljugent mit einem christlichen gutten exempel des glaubens vnd lebens vorgehen
    1583 Nordhausen/MittSchulg. 2 (1892) 82
  • vor nöthig erachtet ..., die alten höchstnöthigen ordnungen der schuljugend von neuem zu übersehen
    1673 Liegnitz/SchulO.(Vormbaum) II 651
  • [Übschr.:] edictum, wie es ratione der schul-jugend mit dem scrutinio ingeniorum auch conferirung der stipendien gehalten werden soll
    1722 BrschwLO. I 875
  • haben die schul-meister ... nur dergleichen bücher ... ihrer schul-jugend zum gebrauch zu verstatten, welche vom chur.-fürstl. konsistorio geordnet ... werden
    1735 Hildesheim/SchulO.(Vormbaum) III 353
  • in bestraf- und züchtigung der ihm [rektor] anvertrauten schuljugend soll er zwar allen ernst, jedoch auch klugheit und sanftmuth beweisen
    1773 Dresbach,Halver 387
  • pflicht der schulinspectoren und lehrer, auf das sittliche betragen der schuljugend außer der schule genaue obacht zu nehmen
    1811 GesAnhBernb. III 250
unter Ausschluss der Schreibform(en):